Datenschutz digital #1 – Worauf soziale Einrichtungen beim Einsatz sozialer Netzwerke achten müssen

Bei Diskussionen über soziale Netzwerke geht es oft um Datenschutz und die Frage: Was machen Facebook, WhatsApp, Snapchat oder andere Plattformen mit „meinen Daten“? Im krassen Widerspruch zu diesen – durchaus berechtigten – Sorgen steht die Praxis in der Sozialen Arbeit.

Hier reden Sozialarbeitende mit Klienten auch über sensible Themen – im direkten Gespräch oder vermittelt über – richtig – Facebook, WhatsApp und Co. Warum auch dabei der Blick auf den Datenschutz wichtig ist, erkläre ich in diesem ersten Beitrag unserer Serie „Datenschutz digital”.

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Foto: Jan Persiel | (CC BY-SA 2.0) https://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.0/ | iOS7 Homescreen blurred (DSC_0719)

Datenschutz digital: Ein wichtiges Thema für die Soziale Arbeit

Müssen sich soziale Einrichtungen und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter überhaupt aktiv um das Thema Datenschutz kümmern? Medienfachanwalt Thomas Schwenke hat dafür eine klare Antwort:

„Wie Unternehmen unterliegen auch Soziale Einrichtungen den gültigen Datenschutzgesetzen. Sie sollten sich um das Thema sogar noch aktiver kümmern, da sie oft mit personenbezogenen und sensiblen Daten arbeiten und diese schützen müssen.“

Und Christian Solmecke, ebenfalls Medienfachanwalt, ergänzt:

Dabei müssen soziale Einrichtungen nicht nur die allgemeinen Datenschutzvorschriften, sondern auch die Schweigepflicht gemäß § 203 des Strafgesetzbuches, die Berufsgeheimnisse der Mitarbeiter und weitere spezielle Datenschutzvorschriften, wie bspw. Vorschriften aus den Sozialgesetzbüchern beachten.“

Wenn ich in Workshops und Schulungen auf solche Aussagen verweise, sinkt die Stimmung oft spürbar. So mancher und manche verliert sichtbar die Lust daran, sich überhaupt noch mit sozialen Netzwerken zu befassen. Doch Verweigerung ist – zumindest langfristig – keine Option.

Gut zu wissen:

Mögliche Konsequenzen bei Datenschutzverstößen

Verstöße gegen Datenschutzgesetze sind keine Kavaliersdelikte. Ein unsachgemäßer Umgang mit personenbezogenen Daten kann den Vertrauensverlust von Klientinnen und Klienten sowie negative PR zur Folge haben. Darüber hinaus gibt es jedoch auch mögliche finanzielle und rechtliche Konsequenzen. Dazu Fachanwalt Christian Solmecke:

„Sofern gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstoßen wurde, können sich Betroffene beim Datenschutzbeauftragten ihres Bundeslandes beschweren. Dieser wird dann der Beschwerde nachgehen. Bei kommunalen und freien Trägern wird der Landesdatenschutzbeauftragte den Datenschutzverstoß beim Träger förmlich beanstanden und ihn in seinem Tätigkeitsbericht veröffentlichen.“

Die Haftung für Verstöße liegt, pflichtbewusstes und regelkonformes Verhalten vorausgesetzt, nicht bei einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, sondern bei Einrichtungen und Trägern. Das soll keinesfalls von der Nutzung sozialer Netzwerke abschrecken. Doch es verdeutlicht, dass Datenschutz mehr als eine rein moralische Verpflichtung ist.

Soziale Netzwerke in der Sozialen Arbeit: Nicht ohne Vorbereitung und gesunden Menschenverstand

Bei allen möglichen Risiken: Soziale Netzwerke sind aus der Kommunikation vieler Klienten nicht mehr wegzudenken. Nicht nur das, auch die Informationsbeschaffung und viele Transaktionen laufen inzwischen über digitale Kanäle. Soziale Arbeit hat – in den verschiedenen Arbeitsfeldern unterschiedlich stark ausgeprägt – schlussendlich keine Wahl, als sich auf diese Lebenswelt der Klientinnen und Klienten einzustellen.

Denn neben der Kommunikation mit den Klienten steht auch die Vermittlung von Medien- und Informationskompetenz auf der To-Do-Liste der Sozialen Arbeit.

Vor allem bei der Kommunikation mit Klienten und der digitalen Öffentlichkeitsarbeit spielt Datenschutz eine wichtige Rolle. Die Fachanwälte Thomas Schwenke, Christian Solmecke und Astrid Christofori sind sich einig: Unvorbereitet sollten Soziale Einrichtungen und Träger ihre Mitarbeiter nicht in diese Kommunikation schicken. Sie empfehlen:

  • Soziale Einrichtungen und Träger sollten klar definieren, welche Kanäle für welchen Zwecke genutzt werden.
  • Kanäle wie WhatsApp oder Facebook können für Kontaktanbahnung, jedoch nicht für Beratung oder sensible Kommunikation genutzt werden. Dazu mehr in einem späteren Teil der Serie „Datenschutz digital“.
  • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollten – schriftlich – über die Grenzen und Grundsätze der Kommunikation in sozialen Netzwerken informiert und geschult werden.
  • Es sollten klare Ansprechpartner für Fragen rund um soziale Netzwerke und Datenschutz in den Einrichtungen erreichbar sein.
  • Dienstliche Kommunikation darf nur über dienstliche Kanäle – und meist auch Geräte – laufen. Privatleben und Arbeit müssen hier strikt getrennt werden.
  • Grundsätze, wie beispielsweise ein rechtskräftiges Impressum auf Facebookseiten, müssen auch bei Auftritten Sozialer Einrichtungen beachtet und umgesetzt werden.
  • Werden soziale Netzwerke eingesetzt, sollten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mindestens einmal pro Jahr über Neuerungen informiert und geschult werden.
  • Vor der Veröffentlichung von Bildern, Videos oder Geschichten über Personen ist deren schriftliches Einverständnis einzuholen. Mehr dazu in einem späteren Teil der Serie „Datenschutz digtial“.
  • Individuelle Fragen zum digitalen Datenschutz in individuellen Beratungsgesprächen mit Fachanwälten klären.

Einrichtungen und Träger, die sich genauer über die aktuellen Datenschutzgesetze und -bestimmungen informieren wollen, werden auf der Internetseite der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit fündig.

Über diese Serie:

Datenschutz digital

Christian Müller von sozial-pr.net

Christian Müller von sozial-pr.net

Ideengeber und Autor der Serie ist Christian Müller. Der Kommunikationsberater und studierte Sozialarbeiter aus Stuttgart hat dafür mit den Medienfachanwälten Thomas Schwenke, Christian Solmecke und Astrid Christofori gesprochen.

Alle Tipps und Hinweise basieren auf deren fachlichen Rat und spiegeln den Stand im November/Dezember 2016 wieder. Auch Müllers eigene Erfahrung aus der Umsetzung entsprechender Kommunikationsprojekte fließt mit ein. Dennoch kann, soll, darf und will diese Serie keine Rechtsberatung ersetzen. Wenn sie verbindliche Aussagen zu konkreten Projekten benötigen, empfehlen wir die Kontaktaufnahme mit einem Fachanwalt und/oder Datenschutzbeauftragten ihrer Wahl.

In weiteren Teilen der Serie „Datenschutz digital“ geht es um diese Themen:

Gerne nehmen wir Ihre Fragen zu diesen – und anderen – Aspekten des Datenschutzes in den sozialen Netzwerken auf. Auch weitere Beiträge – basierend auf Ihren Fragen – sind möglich. Wir freuen uns auf Ihr Feedback.

10 Comments

  1. Ein toller Einstieg in eine hoffentlich gute Serie – die Themen der kommenden Folgen klingen schon vielversprechend. Ich bin froh, endlich mal was zum Thema gefunden zu haben, wo der Tenor nicht lautet: Finger weg, alles böse!! Denn: Die Realitäten sind nunmal wie sie sind. Die Online-Kommunikationskanäle werden für die Menschen immer wichtiger und wir müssen uns darauf einstellen.
    Nur in einer Einschätzung der Anwälte möchte ich widersprechen: Der Trennung zwischen Privatleben und Arbeit. Gerade in sozialen Netzwerk verschwimmen diese Grenzen doch zusehends. Wer sich auf dieses Feld begibt, muss sich darüber im Klaren sein. Wer beispielsweise in Facebook-Gruppen Fachthemen diskutieren will, kann das nur mit einem privaten Profil tun. Einziger Ausweg wäre, sich für dienstliche Zwecke ein Extra-Profil anzulegen.

    1. Hallo Tobias,

      hier muss man denke ich unterscheiden. Wenn du zu fachlichen Themen diskutieren willst, stimme ich dir zu. Hier ist eine Trennugn nur schwer möglich.

      Im Artikel geht es aber darum, dass ich als Mitarbeiter einer Einrichtung dienstlich mit Klienten oder Kooperationspartnern kommuniziere. Diese Kommunikation muss tatsächlich über rein dienstliche genutzte Kanäle laufen, um die Trennung herzustellen.

      Fachlich und privat muss nicht getrennt werden und ist auch sehr schwer, stimmt. Dienstlich und privat allerdings muss getrennt sein. Im Interesse von Mitarbeitern, Klienten und Einrichtung.

      Gruß und danke dir für den Input,
      Christian

  2. Hallo!
    Wir sind ein Familienunterstützender Dienst und unsere Mitarbeiter sind nur im Rahmen der Aufwandsentschädigung unterwegs. Wir bieten Freizeitgestaltung für Kinder, Jugendliche und Erwachsene Menschen mit Behinderung an. Um besser und schneller mit den Mitarbeitern kommunizieren zu können haben wir eine große whatsapp Gruppe gegründet. Hier können wir schnell schreiben, bei welcher Veranstaltungen wir noch Betreuer suchen, wer, welches Auto nehmen kann, ob ein Auto in der Werkstatt ist und, und, und….
    Es geht also um logistische und organisatorische Infos, die wir schnell an den richtigen Mitarbeiter bringen müssen. Natürlich alles ohne die Namen der Teilnehmer, Kunden zu nennen.
    Ist dies eine gewerbliche Nutzung von whats app? Die ist ja angeblich verboten, also müssen wir uns eine „werbelastige“ Chat Möglichkeit suchen? Wenn ja, was würden sie uns raten?
    Whats app ist natürlich bei unseren überwiegend jungen Mitarbeitern ( ca. 120 über 18 jährige Schüler, Studenten, Azubis usw. ) besonders beliebt und immer vorhanden!
    Vielleicht können sie uns helfen.
    LG Brigitte

    1. Hallo Brigitte,

      was du beschreibst geht zwar in Richtung gewerbliche Nutzung, allerdings ist diese inzwischen laut AGB von WhatsApp nicht mehr völlig verboten, WhatsApp öffnet sich da.

      Eine individuelle Empfehlung kann ich hier – ohne Kenntnisse eurer Situation – nicht geben. Alternativen sind die Messenger Telegram und Threema, beide gelten als sicherer – auch unter dem Aspekt Datenschutz – als WhatsApp.

      Auf Messenger gehen wir in einem folgenden Teil der Serie auch noch genauer ein.

      Viele Grüße,
      Christian

      P.S.: Der Kommentar kann, soll und darf natürlich keine Rechtsberatung sein.

  3. Guten Morgen, ich finde Ihre Informationen für das Arbeitsfeld der Sozialen Arbeit sehr hilfreich. Vielen Dank W.Murray

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