Datenschutz digital #3 – So ersparst du dir Ärger beim Einsatz von Fotos und Videos

Fotos und Videos von Menschen bereichern jede Website. Unsere Praxistipps zeigen, worauf du achten musst, damit du keine Probleme bekommst, wenn du sie online stellst.

Foto: Jan Persiel | (CC BY-SA 2.0) )https://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.0/ | iOS7 Homescreen blurred (DSC_0719)
Foto: Jan Persiel | (CC BY-SA 2.0) https://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.0/ | iOS7 Homescreen blurred (DSC_0719)

Ein junges Mädchen lächelt in die Kamera. Sie und ihre Teenager-Freunde haben auf dem Bild sichtlich Spaß. Ein Foto, das die gute Stimmung bei einer Aktion des örtlichen Jugendhauses hervorragend einfängt – und dennoch nur schwer seinen Weg in die Sozialen Netzwerke finden wird. Denn so wichtig und wirkungsvoll Menschen auf Bildern auch sind: Das Recht am eigenen Bild macht die Verwendung von Bildern manchmal schwer.

Veröffentlichung nur mit Einverständnis

Bilder von Personen dürfen nur mit deren Einverständnis veröffentlicht werden. So weit, so klar. Die Hürden stecken in den Details. Daher zu Beginn die formalen Voraussetzungen:

  • Einverständniserklärungen müssen schriftlich erfolgen.
  • In der Einverständniserklärung muss benannt sein, wo das Material veröffentlicht werden soll.
  • Das gilt auch und besonders für Facebook, das sich mehr Nutzungs- und Verwertungsrechte einräumt, als viele andere Plattformen.
  • Bei Minderjährigen gilt: Bis zu einem Alter von zwölf bis 14 Jahren müssen beide Erziehungsberechtigte – das sind nicht unbedingt die Eltern – schriftlich der Veröffentlichung zustimmen. Stimmt auch nur einer nicht zu, ist die Veröffentlichung ausgeschlossen.
  • Ab einem Alter von 14 Jahren – manche Rechtsanwälte sehen die Grenze bereits bei 12 Jahren – muss auch der oder die Minderjährige selbst zustimmen. Hier sind also drei schriftliche Einverständiserklärungen nötig.
  • Ähnliches gilt für Menschen, die nicht geschäftsfähig sind und einen gesetzlichen Betreuer für diesen Bereich haben.

Diese Regeln sind den meisten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Sozialen Bereich mehr oder weniger bekannt, denn sie gelten natürlich auch für Fotos und Videos von Klienten.

Im Blick auf Veranstaltungen sagt Rechtsanwalt Christian Solmecke:

„Wer an öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, muss damit rechnen, abgebildet zu werden und muss dies in gewissen Grenzen akzeptieren. Öffentliche Veranstaltung bedeutet, dass sie frei zugänglich ist. Insbesondere Sportveranstaltungen, Konzerte oder Indoor-Events werden regelmäßig von privaten Veranstaltern durchgeführt, die gegebenenfalls das Fotografieren in der Stadionordnung oder in den Veranstaltungs-AGB verbieten. Dann müsste vorher die Erlaubnis des Veranstalters eingeholt werden. Weiter muss die Veranstaltung als Vorgang im Vordergrund der Aufnahme stehen, es darf also kein einzelner Teilnehmer herausstechen.“

Wichtig: Die oft zitierte Regel, ab sieben Personen könne man Fotos bedenkenlos nutzen, gehört (leider) ins Reich der Mythen. Sie klingt gut, trifft aber nicht zu.

Service für Caritas-Einrichtungen: Im CariNet gibt es eine (rechtlich geprüfte) Einverständniserklärung.

Praxistipps für den Umgang mit Menschen in Fotos und Videos

Diese formalen Regeln lassen sich in der Praxis jedoch nicht immer umsetzen. Bei geplanten Interviews und Statements ist es in der Regel kein Problem, schriftliche Einverständniserklärungen für die Veröffentlichung zu bekommen.

Doch bei spontanen Interviews oder Fotos im Arbeitsalltag ist das nicht so einfach. Um sich dennoch abzusichern, können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter folgende Tipps aus meiner Erfahrung und zahlreichen Videoprojekten im Sozialbereich beherzigen:

  • Bei Video- oder Audio-Interviews lasse ich mir das Einverständnis in die Kamera bestätigen. Ich frage beispielsweise: „Sind Sie damit einverstanden, dass wir das Video später auf Facebook, YouTube usw. für unsere Einrichtung verwenden?“ Ein klar ausgesprochenes „Ja“ in die Kamera ist dann die Einverständniserklärung. Rechtlich nicht ganz sicher, aber deutlich besser als gar keine Einverständniserklärung.
  • Bei Fotos und Videos gebe ich allen Gesprächspartnern und fotografierten Personen meine Kontaktdaten oder die des Auftraggebers und lasse mir im Gegenzug ihre E-Mail oder Kontaktdaten geben. Bei Videointerviews schicke ich diese vorab zu und lasse sie – wenn die Zeit reicht – freigeben. Jede fotografierte oder interviewte Person bekommt zudem Bescheid, wenn das Material online geht. Sollte es Probleme geben, nehme ich das Material dann wieder offline.
  • Soll die Einverständniserklärung schriftlich stattfinden, habe ich eine PDF-Version auf einem Tablet oder Smartphone und lasse diese digital unterschreiben. Nicht 100% sicher – zumindest aus Sicht mancher Rechtsanwälte – aber deutlich besser als keinerlei Nachweis.

Bei Kindern und Minderjährigen – oder Menschen, bei denen erst Betreuer gefragt werden müssen – umgehe ich das Problem und arbeite viel mit Detailaufnahmen von Händen, Arbeits- oder Basteltätigkeiten, Aufnahmen mit starken Gegenlicht, bei denen dann nur noch Silhouetten zu erkennen sind und ähnlichen Bildern. Auf Gesichter oder klar erkennbare Aufnahmen, dazu können auch Aufnahmen von hinten zählen, wenn Personen an Frisuren, Körperhaltung und ähnlichem erkennbar sind, verzichte ich in diesen Fällen.

Fotos und Videos von Mitarbeitern

Grundsätzlich gelten alle genannten formalen Vorgaben auch für Fotos und Videos von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Scheiden diese  aus einem Unternehmen oder einer Einrichtung aus, können sie durchaus verlangen, dass Fotos und Videos auf der Webseite und/oder in Social-Media-Präsenzen der Einrichtung entfernt werden.

Um das zu verhindern, hat Rechtsanwalt Thomas Schwenke einen Tipp parat. Sollen – beispielsweise Image- oder Projektvideos – langfristig genutzt werden, kann es sinnvoll sein, mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einen separaten Modellvertrag abzuschließen.

Das mag im ersten Moment seltsam klingen, stellt jedoch sicher, dass die Fotos und Videos langfristig verwendet werden können. In diesen Verträgen wird dann klar geregelt, dass die teilnehmenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für ihre Mitwirkung und die Nutzungsrechte gesondert – unabhängig vom Gehalt – bezahlt werden. Hier muss es nicht um große Beträge gehen. Bereits 20 bis 50 Euro reichen völlig aus.

Fotos und Videos von Stockplattformen

Für die Kommunikation sind natürlich nicht nur Fotos und Videos von Mitarbeitern oder Klienten, sondern auch Symbolbilder wichtig. Hier kann auf so genannte Stock-Bild oder Stock-Videos zugegriffen werden. (Update: In einem Interview mit Kerstin Hoffmann erklärt Rechtsanwalt Schwenke weitere Details zur Nutzung von Bildern.)

Solche Bilder und Videos finden sich auf Plattformen wie Shutterstock, 123rf, Gettyimages und Picjumbo, um nur einige zu nennen. Hier müssen die Fotos und Videos gekauft werden. Dabei gilt es vor allem auf die Lizenz zu achten. Wichtige Faktoren sind dabei:

  • Die kommerzielle Nutzung der Fotos oder Videos muss in der Lizenz erlaubt sein. Selbst bei gemeinnützigen Organisationen kann eine kommerzielle Nutzung gegeben sein, wenn auf einem Blog oder in einem Videos Werbung vorhanden ist.
  • Die Lizenz muss die Nutzung in den Sozialen Netzwerken – und Facebook – umfassen. Bei manchen Plattformen ist dafür eine etwas teurere Lizenz nötig. Diese lohnt sich jedoch, lässt sich dadurch doch eine möglicherweise sehr teure Abmahnung vermeiden.
  • Manche Plattformen beschränken die Nutzung – vor allem bei Videos – auf die Nutzung in einem Projekt oder einer bestimmten Anzahl von Projekten. Auch die gilt es zu beachten.
  • Manche Lizenzen – das gilt nicht nur für kostenlose Creative Commons Lizenzen – erfordern den Nachweis der Bildquelle direkt beim oder sogar im Bild. Ist das der Fall, muss der Bildnachweis entsprechend integriert werden.

Creative Commons Lizenzen sind vor allem auf Plattformen verbreitet, auf denen es kostenlose Bilder gibt. Wichtig: Kostenlos bedeutet nicht rechtefrei! Manche Creative Commons Lizenzen lassen beispielsweise nur die nicht-kommerzielle Nutzung zu. Hier erfahrt ihr, wie ihr CC-Fotos richtig in eure Kommunikation einbaut.

Mein Tipp: Aus Erfahrung rate ich euch von der Nutzung komplett kostenloser Bilddatenbanken ab. Es ist nicht immer klar, ob die Personen, die hier Bilder hochladen das auch dürfen und die Bilder selbst gemacht haben. Daher empfehle ich, für Bilder zu bezahlen oder sie selbst zu machen.

Werden Bilder selbst aufgenommen, gilt es ebenfalls einige Punkte zu beachten:

  • Es sollten keine Logos oder Markenzeichen zu erkennen sein.
  • Manche Denkmäler oder ihre Beleuchtung – bekanntestes Beispiel ist hier der Pariser Eiffelturm – sind geschützt und dürfen nur mit Lizenz kommerziell veröffentlicht werden.
  • Buchcover und andere künstlerische Werke – Gemälde und ähnliches – dürfen nur nach Klärung mit dem Urheber und/oder Lizenzinhaber veröffentlicht werden.

Mir ist klar, dass all diese Regeln im ersten Moment abschreckend wirken können. In der Praxis ist es jedoch so, dass der weitgehend risikofreie Einsatz von Bildern und Videos mit einiger Vorbereitung durchaus möglich ist.

Wichtig ist, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend geschult und sensibilisiert werden. Diese Schulung in Kombination mit gesunden Menschenverstand und gut erreichbaren Ansprechpartnern, die im Zweifelsfall kompetent Auskunft geben können, minimiert die Risiken.

P.S.: Wie immer gilt: Alle hier vorgestellten Informationen und Tipps basieren auf Gesprächen mit Rechtsanwälten und meiner Erfahrung. Sie können, sollen und dürfen jedoch keine Rechtsberatung ersetzen oder darstellen.

Über diese Serie:

Datenschutz digital

Christian Müller von sozial-pr.net

Christian Müller von sozial-pr.net

Ideengeber und Autor der Serie ist Christian Müller. Der Kommunikationsberater und studierte Sozialarbeiter aus Stuttgart hat dafür mit den Medienfachanwälten Thomas Schwenke, Christian Solmecke und Astrid Christofori gesprochen.

Alle Tipps und Hinweise basieren auf deren fachlichen Rat und spiegeln den Stand im November/Dezember 2016 wieder. Auch Müllers eigene Erfahrung aus der Umsetzung entsprechender Kommunikationsprojekte fließt mit ein. Dennoch kann, soll, darf und will diese Serie keine Rechtsberatung ersetzen. Wenn sie verbindliche Aussagen zu konkreten Projekten benötigen, empfehlen wir die Kontaktaufnahme mit einem Fachanwalt und/oder Datenschutzbeauftragten ihrer Wahl.

In weiteren Teilen der Serie „Datenschutz digital“ geht es um diese Themen:

Gerne nehmen wir Ihre Fragen zu diesen – und anderen – Aspekten des Datenschutzes in den sozialen Netzwerken auf. Auch weitere Beiträge – basierend auf Ihren Fragen – sind möglich. Wir freuen uns auf Ihr Feedback.

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